Checkliste anfordern: Das müssen Sie auf Ihrer Website anpassen
Inhaltsverzeichnis
- Unterscheidung von WCAG, EAA und Barrierefreiheitsgesetz
- Geltungsbereich des Barrierefreiheitsgesetzes basierend auf EAA & WCAG
- Welche Produkte sind betroffen?
- Welche Dienstleistungen sind betroffen?
- Ausnahmen: Wann sind Websites und mobile Anwendungen nicht betroffen?
- Barrierefreiheitsanforderungen an Websites, Dienstleistungen und Produkte
- Vorgaben des Barrierefreiheitsgesetz für die Wirtschaftsakteure
- Pflichten der Hersteller
- Pflichten der Bevollmächtigten
- Pflichten der Importeure
- Pflichten der Händler
- Pflichten der Dienstleistungserbringer
- Unverhältnismäßige Belastungen
- Sie haben noch Fragen?
Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist bereits groß, doch die Zahl der Menschen mit Behinderungen wird in Zukunft noch deutlich steigen. Barrierefreie Produkte und Dienstleistungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für eine inklusive Gesellschaft, die niemanden vom beruflichen und sozialen Leben ausschließt. Der European Assesscibility Act (EAA) und dessen Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten schaffen dafür die rechtliche Grundlage.
Mit dem European Accessibility Act (auch bekannt als Richtlinie 2019/882) verfolgt der europäische Gesetzgeber den Zweck, durch Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten. Unterschiede bei den Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten werden zugunsten des freien Verkehrs von Produkten und Dienstleistungen beseitigt. Dies trägt außerdem dem Prinzip des “universellen Designs” Rechnung, indem Produkte und Dienstleistungen so gestaltet werden, dass sie von allen Menschen möglichst ohne zusätzliche Anpassungen genutzt werden können.
Die Schaffung von Barrierefreiheitsstandards basiert auf internationalen Leitfäden, die von der Europäischen Union (mit Abwandlungen und Ergänzungen) in eine Richtline übernommen wurden, welche wiederum in nationalem Recht umgesetzt ist:
Der EAA ist nicht die erste Richtlinie auf EU-Ebene, die sich mit dem Thema Barrierefreiheit befasst. Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen richtete sich allerdings an öffentlichen Stellen. Sie wurde in Österreich auf Bundesebene mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz und auf Länderebene in entsprechenden Landesgesetzen umgesetzt. Bestimmte Tätigkeiten, die über Webseiten und Apps öffentlicher Stellen erfolgen, werden zusätzlich zu den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 auch jenen des EAA entsprechen. Damit wird gewährleistet, dass der Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich ist, unabhängig davon, ob der Online-Verkauf durch öffentliche oder private Wirtschaftsakteure erfolgt.
Das Barrierefreiheitsgesetz des Bundes gilt für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht bzw. für Verbraucher(innen) erbracht werden.
Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen: Wirtschaftsakteure dürfen nur Produkte in Verkehr bringen und nur Dienstleistungen anbieten, die die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
Kleinstunternehmen (Jahresumstatz unter 2 Mio. Euro und weniger als 10 Beschäftigete), die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen.
Die Bereitstellung von Produkten sowie das Angebot oder die Erbringung von Dienstleistungen, die jeweils den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen, darf aus Gründen, die in Zusammenhang mit Barrierefreiheitsanforderungen stehen, nicht verboten werden.
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Ein Hersteller darf Produkte nur in Verkehr bringen, wenn diese entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen gestaltet und hergestellt worden sind.
Der Hersteller hat die technische Dokumentation zu erstellen und muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen oder durchführen lassen. Wurde die Konformität nachgewiesen, hat der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und das CE-Kennzeichen anzubringen.
Der Hersteller hat die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass auch bei Serienfertigung stets Konformität mit dem Barrierefreiheitsgesetz sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder Merkmalen sind angemessen zu berücksichtigen.
Der Hersteller darf Produkte nur in Verkehr bringen, wenn sie ein Kennzeichen zu ihrer Identifikation (z.B. Typen-, Chargen- oder Seriennummer) tragen. Falls dies nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben.
Der Hersteller hat seinen eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke sowie seine Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst oder auf der Verpackung (bzw. beigefügten Unterlagen) anzugeben. In der Anschrift muss in Deutsch oder Englisch angegeben sein, wie der Hersteller kontaktiert werden kann.
Der Hersteller hat sicherzustellen, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.
Hat der Hersteller Grund zur Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt den Vorgaben nicht entspricht, so hat er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen oder das Produkt erforderlichenfalls zurückzunehmen. Zudem muss er das Sozialministerium-Service und die Marktüberwachungsbehörden der EU informieren. Der Hersteller hat dann ein Register der betroffenen Produkte und der diesbezüglichen Beschwerden zu führen.
Der Hersteller hat dem Sozialministerium-Service alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind und bei der Herstellung der Konformität des Produkts mit der zuständigen Behörde kooperieren.
Der Hersteller kann per schriftlichem Auftrag einen Bevollmächtigten benennen. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Der Importeur darf ausschließlich konforme Produkte in Verkehr bringen wenn:
Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, hat der Importeur den Hersteller und das Sozialministerium-Service zu informieren.
Der Importeur hat ebenfalls seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen/Handelsmarke und seine Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder auf der Verpackung bzw. eienr beigefügten Unterlage in deutscher oder englischer Sprache anzugeben.
Der Importeur hat sicherzustellen, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.
Der Importeur hat sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
Der Importeur hat eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und muss die technische Dokumentation (auf Verlangen) vorlegen können.
Wie der Hersteller hat der Importeuer (wenn er Grund zur Annahme bzgl. Nichterfüllung der Vorgaben hat) die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen oder das Produkt erforderlichenfalls zurückzunehmen. Zudem muss er das Sozialministerium-Service und die Marktüberwachungsbehörden der EU informieren. Ebenso hat der Importeur ein Register der betroffenen Produkte und der diesbezüglichen Beschwerden zu führen.
Wie der Hersteller hat der Importeur dem Sozialministerium-Service alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind und bei der Herstellung der Konformität des Produkts mit der zuständigen Behörde kooperieren herzustellen.
Wenn der Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, muss er gebührende Sorgfalt walten lassen. Das bedeutet, er muss prüfen ob:
Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur und das Sozialministerium-Service zu informieren.
Wie der Importeur hat auch der Händersicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
Wie der Hersteller und der Importeur so hat auch der Händler (wenn er Grund zur Annahme der Nichterfüllung von Vorgaben hat) die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen oder das Produkt erforderlichenfalls zurückzunehmen. Zudem muss er das Sozialministerium-Service und die Marktüberwachungsbehörden der EU informieren. Ebesno hat der Importeur ein Register der betroffenen Produkte und der diesbezüglichen Beschwerden zu führen.
Wie der Hersteller udn dder Importeur muss auch der Händler dem Sozialministerium-Service alle Informationen und Unterlagen (in deutscher oder englischer Sprache) aushändigen, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind und bei der Herstellung der Konformität des Produkts mit der zuständigen Berhörde kooperieren.
Es dürfen nur Dienstleistungen angbeboten und erbracht werden, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Der Dienstleistungserbinger hat dafür in einem geeigneten Dokument (z.B.: den AGB) folgendes anzuführen :
Er hat diese Informationen für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufzubewahren.
Der Dienstleistungserbringer hat dafür zu sorgen, dass die Barrierefreiheitsanforderungen beim Angebot und bei cer Erbringung der Dienstleistung erfüllt werden und muss gegebenenfalls auf Veränderungen entsprechend reagieren.
Hat der Dienstleistungserbringer Grund zur Annahme, dass die von ihm angebotene und erbrachte Dienstleistung den Vorgaben nicht entspricht, so hat er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Zudem muss er das Sozialministerium-Service und die Marktüberwachungsbehörden der EU informieren.
Der Dienstleistungserbringer hat dem Sozialministerium-Service alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität der Dienstleistung erforderlich sind und bei der Herstellung der Konformität mit der zuständigen Behörde kooperieren.
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Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten nur insoweit, als deren Einhaltung zu keiner unverhältnismäßigen Belastung der betreffenden Wirtschaftsakteure führt.
Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.
Download: Kriterien zur Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung
Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung zu dokumentieren und die Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts (oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung) aufzubewahren und dem Sozialministerium-Service auf Verlangen eine Kopie vorzulegen.
Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem Produkt oder einer Dienstleistung auf unverhältnismäßgie Belastungen beruft, hat er Informationen an das Sozialministerium-Service und die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu übermitteln.
Ausnahme: Diese Dokumentations- und Informationpflichten gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen des Sozialministerium-Service haben diese jedoch die für die Beurteilung maßgeblichen Fakten zu übermitteln.
Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf unverhältnismäßige Belastungen beruft, hat die Beurteilung für jede Dienstleistungskategorie erneut auszuführen:
Achtung: Wenn ein Wirtschaftsakteur zur Verbesserung der Barrierefreiheit fremde Mittel (öffentliche oder private) erhalten hat, kann er sich nicht auf unverhältnismäßig Belastung berufen.
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